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Werden Sie Mitglied beim "Pro Oespeler Lebensraum e.V."!
Der Jahresbeitrag beträgt € 15,34. Er ist ein Familienbeitrag und ist steuerlich absetzbar. Hier können Sie einen Mitgliedsantrag als PDF downloaden.
Nachfolgend unsere Vereinssatzung: § 1 Name und Sitz Die Bürgerinitiative führt den Namen " Pro Oespeler Lebensraum". Sie hat ihren Sitz in Dortmund und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name "Pro Oespeler Lebensraum e.V.". Sie ist überparteilich. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes dergestalt, dass weitere Feldbebauungen (großflächiger Wohnungsbau, Erweiterung des Techno- und Indupark) verhindert und die derzeitige Verkehrsführung und -belastung positiv verändert werden soll. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Kontaktpflege zu den zuständigen Ämtern und politischen Gremien, Diskussionen und Information der Bevölkerung, sowie die Umsetzung notwendiger Maßnahmen. § 3 Mittelverwendung Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab der Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages besteht keine Begründungspflicht. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtskräftigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor einer solchen Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Vorstandsbeschluss zum Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen den Ausschluss steht dem/r Betroffenen das Recht des Widerspruches in der Mitgliederversammlung zu. Dieser Widerspruch ist innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich einzulegen. Entscheiden wird die zeitlich nächste Mitgliederversammlung. Ausschluss auf Vorstandsbeschluss erfolgt auch, wenn trotz zweimaliger Mahnung der jeweilige Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt wurde. § 6 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Beitragshöhe und Fälligkeitstermin beschließt die Mitgliederversammlung. § 7 Organe des Vereins Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, einem Kassenwart, einem/r Schriftführer/in und drei Beisitzern. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften über 500,-- DM (=255,65 €) die Zustimmung des gesamten Vorstands erforderlich ist. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Bei vorzeitigrem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestellt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer. § 9 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
§ 10 Wahl des Vorstandes Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet automatisch auch das Amt als Vorstandsmitglied. § 11 Vorstandsitzungen Der Vorstand beschließt in den Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des/der Vorsitzenden. Bei Abwesenheit geht dieses Recht auf den/die Stellvertreter/in über. § 12 Mitgliederversammlung Mindestens einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung von dem/der 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist schriftlich und unter Beifügung einer Tagesordnung einzuberufen. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich wahrzunehmen. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Wenn 1/4 der Mitglieder schriftlich eine Mitgliederversammlung beim Vorstand einfordert, hat dieser dies innerhalb der Frist zu veranlassen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Inhalte der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Schriftführer/die Schriftführerin unterschreibt. § 13 Kassenprüfung Die von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählten Kassenprüfer/innen überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Zweckmäßigkeit der Ausgaben verantwortet der Vorstand. Eine Überprüfung hat mindestens jährlich einmal vor einer Mitgliederversammlung zu erfolgen. Über das Ergebnis wird in der darauf folgenden Mitgliederversammlung berichtet. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. § 14 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die ärztliche Beratungsstelle gegen Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern e.V. in Dortmund, Kreuzstr. 24, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Geschieht die Auflösung zur Verschmelzung mit einem anderen Verein oder einer anderen Organisation und wird der bisherige Vereinszweck weiter verfolgt, geht das Vereinsvermögen in die neue Rechtsform über.
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