"Widmung von Straßen in Dortmund-Oespel
Aufgrund des § 37 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV.NRW. S. 666) in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Buchstabe e) der
Hauptsatzung vom 05.04.2011 der Stadt Dortmund in der Fassung der
Änderungssatzung vom 06.10.2011 hat die Bezirksvertretung
Dortmund-Lütgendortmund in ihrer Sitzung am 11.12.2012 nachstehende
Allgemeinverfügung beschlossen: Mit Wirkung vom Tage der öffentlichen
Bekanntmachung wird der Westerwaldweg gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)ohne Beschränkung
des Gemeingebrauchs als Gemeindestraße gewidmet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach
öffentlicher Bekanntmachung Klage erhoben werden. Die Klage ist beim
Verwaltungsgericht in 45879 Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle zu
erklären. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen
Bevollmächtigte versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen
zugerechnet werden.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser
Allgemeinverfügung nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung nicht
geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Allgemeinverfügung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Beschluss der Bezirksvertretung vorher
beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Dortmund vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hinweis:
Die Begründung und ein Plan, aus dem die Lage der betreffenden
Verkehrsfläche ersichtlich ist, kann beim Tiefbauamt der Stadt
Dortmund, Königswall 14, Zi. 101, während der Verkehrsstunden, montags bis
mittwochs von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
donnerstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
und freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr, eingesehen werden.
Dortmund, 17.12.2012
Ullrich S i e r a u
Oberbürgermeister"