16.07.2010 - Ökologische Verbesserung des Oespeler Baches - öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen

Dortmunder Bekanntmachungen vom 25.06.10  

"Öffentliche Bekanntmachung

Ökologische Verbesserung des Oespeler Baches von

km 0,00 bis km 2,56 einschließlich des Hochwasserrückhaltebeckens

„In der Meile“ in Dortmund-Marten,

Aktenzeichen 60 31 03 01

Die Emschergenossenschaft plant die ökologische Verbesserung

des Oespeler Baches von km 0,00 bis km 2,56 einschließlich des

Hochwasserrückhaltebeckens „In der Meile“ in Dortmund-

Marten.

Gemäß § 68 in Verbindung mit § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes

(WHG) setzt die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung

eines Gewässers oder seiner Ufer die Durchführung

eines förmlichen Verfahrens (Planfeststellungsverfahren) im

Sinne der §§ 72 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das

Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) voraus.

Im Rahmen des Verfahrens hat jeder, dessen Belange durch

das Vorhaben berührt werden, das Recht, Einwendungen zu

erheben.

Um dieses Recht zu gewährleisten, werden die vom Antragsteller

eingereichten Planunterlagen, aus denen sich Art und Umfang

des Unternehmens ergeben, im Zeitraum vom 05.07.2010 bis

einschließlich 04.08.2010 im Umweltamt der Stadt Dortmund,

Brückstraße 45, 44135 Dortmund, Zimmer 429– 431, während der

Dienststunden zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt.

Die Dienststunden des Umweltamtes der Stadt Dortmund

sind:

montags bis mittwochs 8.00 bis 12.00 und 13.00 bis 15.30 Uhr

donnerstags 8.00 bis 12.00 und 13.00 bis 17.00 Uhr

freitags 8.00 bis 12.00 Uhr.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann

bis spätestens 19.08.2010 schriftlich oder zur Niederschrift beim

Oberbürgermeister der Stadt Dortmund, Umweltamt – Untere

Wasserbehörde – Brückstraße 45, 44135 Dortmund, Einwendungen

erheben.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen,

die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln

beruhen.

Eingehende Einwendungen werden in einem separaten Erörterungstermin

verhandelt, über den die Einwender benachrichtigt

werden.

Sollten Beteiligte, die Einwendungen erhoben haben, in dem

Erörterungstermin nicht anwesend sein, kann auch ohne sie

verhandelt werden.

Die Benachrichtigung über den Erörterungstermin und die Zustellung

der Entscheidung über die Einwendungen können durch

öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50

Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Diese Bekanntmachung erfolgt im Rahmen des beantragten Planfeststellungsverfahrens

gemäß § 68 des Gesetzes zur Ordnung

des Wasserhaushaltes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung

vom 31.09.2009 (BGBl. I. S. 2585 ff.) und den §§ 148, 152

und 153 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

(LWG) in der Neufassung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt

geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NRW. S 764,

793) und des § 73 Abs. 3 - 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

NW (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom

12.11.1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom

17.12.2009 (GV. NRW. S. 861).

Dortmund, den 17.06.2010

Der Oberbürgermeister

Untere Wasserbehörde"

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