16.07.2010 - Ökologische Verbesserung des Oespeler Baches - öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen
Dortmunder Bekanntmachungen vom 25.06.10
"Öffentliche Bekanntmachung
Ökologische Verbesserung des Oespeler Baches von
km 0,00 bis km 2,56 einschließlich des Hochwasserrückhaltebeckens
„In der Meile“ in Dortmund-Marten,
Aktenzeichen 60 31 03 01
Die Emschergenossenschaft plant die ökologische Verbesserung
des Oespeler Baches von km 0,00 bis km 2,56 einschließlich des
Hochwasserrückhaltebeckens „In der Meile“ in Dortmund-
Marten.
Gemäß § 68 in Verbindung mit § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes
(WHG) setzt die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung
eines Gewässers oder seiner Ufer die Durchführung
eines förmlichen Verfahrens (Planfeststellungsverfahren) im
Sinne der §§ 72 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) voraus.
Im Rahmen des Verfahrens hat jeder, dessen Belange durch
das Vorhaben berührt werden, das Recht, Einwendungen zu
erheben.
Um dieses Recht zu gewährleisten, werden die vom Antragsteller
eingereichten Planunterlagen, aus denen sich Art und Umfang
des Unternehmens ergeben, im Zeitraum vom 05.07.2010 bis
einschließlich 04.08.2010 im Umweltamt der Stadt Dortmund,
Brückstraße 45, 44135 Dortmund, Zimmer 429– 431, während der
Dienststunden zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt.
Die Dienststunden des Umweltamtes der Stadt Dortmund
sind:
montags bis mittwochs 8.00 bis 12.00 und 13.00 bis 15.30 Uhr
donnerstags 8.00 bis 12.00 und 13.00 bis 17.00 Uhr
freitags 8.00 bis 12.00 Uhr.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann
bis spätestens 19.08.2010 schriftlich oder zur Niederschrift beim
Oberbürgermeister der Stadt Dortmund, Umweltamt – Untere
Wasserbehörde – Brückstraße 45, 44135 Dortmund, Einwendungen
erheben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen,
die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln
beruhen.
Eingehende Einwendungen werden in einem separaten Erörterungstermin
verhandelt, über den die Einwender benachrichtigt
werden.
Sollten Beteiligte, die Einwendungen erhoben haben, in dem
Erörterungstermin nicht anwesend sein, kann auch ohne sie
verhandelt werden.
Die Benachrichtigung über den Erörterungstermin und die Zustellung
der Entscheidung über die Einwendungen können durch
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50
Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Diese Bekanntmachung erfolgt im Rahmen des beantragten Planfeststellungsverfahrens
gemäß § 68 des Gesetzes zur Ordnung
des Wasserhaushaltes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31.09.2009 (BGBl. I. S. 2585 ff.) und den §§ 148, 152
und 153 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(LWG) in der Neufassung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NRW. S 764,
793) und des § 73 Abs. 3 - 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
NW (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
12.11.1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom
17.12.2009 (GV. NRW. S. 861).
Dortmund, den 17.06.2010
Der Oberbürgermeister
Untere Wasserbehörde"